Rechtsprechung
LG Krefeld, 28.11.2012 - 2 S 33/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung; Verschulden des Mieters in einem milderen Licht; Zahlungsverzug
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietrückstand beglichen: Ordentliche Kündigung hinfällig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Unwirksame Kündigung trotz Mietrückstand
- gevestor.de (Kurzinformation)
Schonfrist: Nachzahlung von Mietrückstand macht Kündigung unwirksam
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Kündigung: Wiederholungsgefahr bei ungerechtfertigter Minderung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Nachzahlung innerhalb der Schonfrist: Ordentliche Kündigung unwirksam? (IMR 2013, 95)
Verfahrensgang
- AG Krefeld, 31.07.2012 - 11 C 142/12
- LG Krefeld, 28.11.2012 - 2 S 33/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters
Auszug aus LG Krefeld, 28.11.2012 - 2 S 33/12
Dabei kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung des BGH (NZM 2005, 334), § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei auf die ordentliche Kündigung nicht entsprechend anwendbar, trotz der sehr erheblichen Angriffe hiergegen (…vgl. etwa MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 573 Rdn. 60) zu folgen ist.Nach der erwähnten Entscheidung BGH NZM 2005, 334 kann die nachträgliche Zahlung der Mietrückstände bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertragliche Pflicht schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, zu berücksichtigen sein, weil die nachträgliche Zahlung möglicherweise "das frühere Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt".
- BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus LG Krefeld, 28.11.2012 - 2 S 33/12
§ 573 BGB verbietet wegen des eigentumsähnlichen Charakters der Wohnung (BVerfG NJW 1993, 2035) und als Kernstück des sozialen Mieterschutzes die freie Kündbarkeit von Wohnraummietverträgen.